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   RFH, 12.09.1934 - VI A 360/34   

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https://dejure.org/1934,57
RFH, 12.09.1934 - VI A 360/34 (https://dejure.org/1934,57)
RFH, Entscheidung vom 12.09.1934 - VI A 360/34 (https://dejure.org/1934,57)
RFH, Entscheidung vom 12. September 1934 - VI A 360/34 (https://dejure.org/1934,57)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Zeitweise wurden allerdings Aufwendungen des übernehmenden Landwirts als Betriebsausgabe behandelt (RFH-Urteile vom 12. September 1934 VI A 360/34, StuW 1934, Teil II Nr. 744; aufgegeben durch BFH-Urteil vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706).
  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Dieser Vorschlag wurde zwar nicht Gesetz, da bei den Beratungen offenbar davon ausgegangen wurde, Altenteilsleistungen seien weiterhin als Betriebsausgaben abzuziehen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 12. September 1934 VI A 360/34, RStBl 1935, 157).
  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs stehen Altenteilsleistungen und ähnliche Leistungen, die einem Landwirt bei dem unentgeltlichen Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes auferlegt werden, mit den Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang (vgl. Entscheidung VI A 360/34 vom 12. September 1934, RStBl 1935 S. 157).

    Dieser Vorschlag wurde zwar nicht Gesetz, da bei den Beratungen offenbar davon ausgegangen wurde, daß Altenteilsleistungen weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig sein sollten (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 360/34).

  • BFH, 11.10.1963 - VI 278/62 U

    Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Altenteilslasten im Zusammenhang mit

    Dort werden unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 360/34 vom 12. September 1934 (RStBl 1935 S. 157) vereinbarte Altenteilsleistungen, die vom Sohn nach Übernahme des väterlichen landwirtschaftlichen Betriebs laufend geleistet werden, zu den Betriebsausgaben bei der Land- und Forstwirtschaft gerechnet.

    Das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 360/34 a.a.O. hatte dazu Stellung zu nehmen, ob Altenteilsleistungen durch die sogenannte landwirtschaftliche Einheitssteuer abgegolten seien (§ 28 a EStG 1931 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Inkrafttreten der landwirtschaftlichen Einheitssteuer vom 8. Mai 1931, Reichsministerialblatt 1931 S. 344); es betrachtet im Zusammenhang mit der sogenannten landwirtschaftlichen Einheitssteuer die Altenteilslasten sowohl bei einem entgeltlichen als auch bei einem unentgeltlichen Erwerb nicht als Unterhaltsleistungen, sondern als Gegenleistungen des Erwerbers für den übernommenen landwirtschaftlichen Betrieb und leitet daraus her, daß die Altenteilsleistungen mit den Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden und daher durch die landwirtschaftliche Einheitssteuer abgegolten seien.

  • BFH, 06.10.1959 - I 115/59 U

    Erbschaft als ein unentgeltlicher Erwerb eines Betriebes - Erbschaft als ein

    Der Reichsfinanzhof hat wohl in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß Altenteilsleistungen, die einem Landwirt bei dem unentgeltlichen Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Überlassungsvertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auferlegt werden, mit den Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und daher bei der Ermittlung der Reineinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen, also nicht vom Gesamtbetrag der bei den einzelnen Einkommensarten gewonnenen Ergebnisse abzuziehen sind (so Entscheidung VI A 360/34 vom 12. September 1934, RStBl 1935 S. 157, Slg. Bd. 37 S. 18).
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